
Vorrang der Auskunftspflicht. Die Amtsverschwiegenheit ist seit 1925 im B-VG geregelt (heute Art. 20 Abs. 3 B-VG) und erfuhr 1987 mit der Einführung der Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 4 B-VG) eine völlig neue Ausrichtung. Diese beiden Verfassungsbestimmungen normieren in der Zusammenschau schon jetzt einen grundsätzlichen Vorrang der Auskunftspflicht der Verwaltung, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Dieser Vorrang findet freilich im legistischen Aufbau der Bestimmungen keine Entsprechung, sodass sehr leicht der Eindruck entstehen kann, diese beiden Prinzipien bestünden nebeneinander.
Mehr (Download, Infos, Links, etc.) dazu auf www.emserchronik.at: Informationsfreiheit & Auskunftspflicht
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