Sonntag, 18. Januar 2009

Informationsfreiheit: Amtsverschwiegenheit contra Auskunftspflicht

In Österreich wird die Verwaltungstransparenz auf Bundesebene durch das Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986) geregelt. Für Länder und Gemeinden gelten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden) sowie Auskunftspflichtgesetze der Länder.

Vorrang der Auskunftspflicht. Die Amtsverschwiegenheit ist seit 1925 im B-VG geregelt (heute Art. 20 Abs. 3 B-VG) und erfuhr 1987 mit der Einführung der Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 4 B-VG) eine völlig neue Ausrichtung. Diese beiden Verfassungsbestimmungen normieren in der Zusammenschau schon jetzt einen grundsätzlichen Vorrang der Auskunftspflicht der Verwaltung, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Dieser Vorrang findet freilich im legistischen Aufbau der Bestimmungen keine Entsprechung, sodass sehr leicht der Eindruck entstehen kann, diese beiden Prinzipien bestünden nebeneinander.

Mehr (Download, Infos, Links, etc.) dazu auf www.emserchronik.at: Informationsfreiheit & Auskunftspflicht

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