Posts mit dem Label [ #Recht ] werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label [ #Recht ] werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 27. Juli 2022

[ #Recht ] Die Verfassungen der Welt - online zum Nachschlagen


Gegenwärtige und historische nationale und internationale Verfassungstexte in (deutscher Sprache) bietet die Website "Verfassungen der Welt". Da,it leistet die Website nicht nur einen Rundgang durch die Verfassungen sondern insbesondere für den deutschsprachigen Raum ach eine Verfassungsgeschichte anhand von Verfassungsdokumenten.
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!

 

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒ 

Mittwoch, 12. Januar 2022

[ #Migration ] Studie: Umweltflucht und Völkerrecht


Studie des deutschen Umweltbundesamtes zur Rechtsstellung und rechtlichen Behandlung von Umweltflüchtlingen.

Weltweit bedrohen gravierende Umweltveränderungen Menschen und zwingen diese zur Migration. Aufgrund von Klimaveränderungen infolge der Globalen Erwärmung werden möglicherweise zukünftig zahlreiche Klimaflüchtlinge in gemäßigtere Zonen auswandern müssen. Ihre Zahl wird vor allem wegen des Klimawandels in Zukunft steigen. Wie das Völkerrecht mit dem Phänomen "Umweltflucht" und den betroffenen Menschen derzeit umgeht und welche Verbesserungsmöglichkeiten es gibt, zeigt eine im Auftrag des deutschen Umweltbundesamtes (UBA) erarbeitete Studie "Rechtsstellung und rechtliche Behandlung von Umweltflüchtlingen".
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!

 

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒ 

Dienstag, 5. Oktober 2021

[ #Recht ] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland


Die Verfassung der parlamentarischen Demokratie in Deutschland ist das Grundgesetz. 

Es gibt den Rahmen für das gesellschaftliche Zusammenleben vor; wichtige Leitsätze sind darin verankert: die Würde des Menschen, die Grund- und Bürgerrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Diese Ausgabe ist mit einem Vorwort des Bundestagspräsidenten versehen und enthält das vollständige, unkommentierte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.


Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


 [citizen|bürgerInnen|citoyen]⇒ 
Inhalt:
Präambel 13
I. Die Grundrechte 14
Art. 1 [Menschenwürde – Menschenrechte –
Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte] 15
Art. 2 [Persönliche Freiheitsrechte] 15
Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz] 15
Art. 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit] 16
Art. 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft] 16
Art. 6 [Ehe – Familie – Kinder] 16
Art. 7 [Schulwesen] 17
Art. 8 [Versammlungsfreiheit] 18
Art. 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit] 18
Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis] 18
Art. 11 [Freizügigkeit] 19
Art. 12 [Berufsfreiheit] 19
Art. 12a [Militärische und zivile Dienstpflichten] 20
Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung] 21
Art. 14 [Eigentum – Erbrecht – Enteignung] 22
Art. 15 [Vergesellschaftung] 23
Art. 16 [Staatsangehörigkeit – Auslieferung] 23
Art. 16a [Asylrecht] 23
Art. 17 [Petitionsrecht] 25
Art. 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen] 25
Art. 18 [Grundrechtsverwirkung] 25
Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg] 26
II. Der Bund und die Länder 27
Art. 20 [Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht] 28
Art. 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere] 28
Art. 21 [Parteien] 28
Art. 22 [Bundeshauptstadt – Bundesflagge] 29
Art. 23 [Europäische Union – Grundrechtsschutz – Subsidiaritätsprinzip] 29
Art. 24 [Übertragung von Hoheitsrechten – Kollektives Sicherheitssystem] 31
Art. 25 [Vorrang des Völkerrechts] 31
Art. 26 [Friedenssicherung] 31
Art. 27 [Handelsflotte] 32
Art. 28 [Landesverfassungen – Selbstverwaltung der Gemeinden] 32
Art. 29 [Neugliederung des Bundesgebietes] 32
Art. 30 [Hoheitsrechte der Länder] 35
Art. 31 [Vorrang des Bundesrechts] 35
Art. 32 [Auswärtige Beziehungen] 35
Art. 33 [Gleichstellung als Staatsbürger – Öffentlicher Dienst] 35
Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] 36
Art. 35 [Rechts-, Amts- und Katastrophenhilfe] 36
Art. 36 [Bundesbeamte] 37
Art. 37 [Bundeszwang] 37
III. Der Bundestag 38
Art. 38 [Wahl] 39
Art. 39 [Wahlperiode – Zusammentritt – Einberufung] 39
Art. 40 [Präsidium – Geschäftsordnung] 39
Art. 41 [Wahlprüfung] 40
Art. 42 [Öffentliche Sitzungen – Mehrheitsbeschlüsse] 40
Art. 43 [Zitier-, Zutritts- und Anhörungsrecht] 40
Art. 44 [Untersuchungsausschüsse] 41
Art. 45 [Ausschuß »Europäische Union«] 41
Art. 45a [Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung] 41
Art. 45b [Wehrbeauftragter] 42
Art. 45c [Petitionsausschuß] 42
Art. 45d [Parlamentarisches Kontrollgremium] 42
Art. 46 [lndemnität und Immunität der Abgeordneten] 42
Art. 47 [Zeugnisverweigerungsrecht] 43
Art. 48 [Kandidatur – Mandatsschutz – Entschädigung] 43
Art. 49 (aufgehoben) 43
IV. Der Bundesrat 44
Art. 50 [Aufgabe] 45
Art. 51 [Zusammensetzung – Stimmgewicht] 45
Art. 52 [Präsident – Beschlüsse – Geschäftsordnung] 45
Art. 53 [Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung] 46
IVa. Gemeinsamer Ausschuß 47
Art. 53a [Zusammensetzung – Geschäftsordnung] 48
V. Der Bundespräsident 49
Art. 54 [Wahl – Amtsdauer] 50
Art. 55 [Unvereinbarkeiten] 50
Art. 56 [Amtseid] 51
Art. 57 [Vertretung] 51
Art. 58 [Gegenzeichnung] 51
Art. 59 [Völkerrechtliche Vertretung des Bundes] 51
Art. 59a (aufgehoben) 52
Art. 60 [Beamtenernennung – Begnadigungsrecht – Immunität] 52
Art. 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht] 52
VI. Die Bundesregierung 53
Art. 62 [Zusammensetzung] 54
Art. 63 [Wahl des Bundeskanzlers] 54
Art. 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister – Amtseid] 54
Art. 65 [Richtlinienkompetenz, Ressort- und Kollegialprinzip] 55
Art. 65a [Befehls- und Kommandogewalt] 55
Art. 66 [Unvereinbarkeiten] 55
Art. 67 [Mißtrauensvotum] 55
Art. 68 [Vertrauensfrage] 56
Art. 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers – Amtsdauer] 56
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 57
Art. 70 [Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern] 58
Art. 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes] 58
Art. 72 [Konkurrierende Gesetzgebung] 58
Art. 73 [Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes] 59
Art. 74 [Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung] 61
Art. 74a (weggefallen) 63
Art. 75 (weggefallen) 63
Art. 76 [Gesetzesvorlagen] 63
Art. 77 [Gang der Gesetzgebung – Vermittlungsausschuß] 64
Art. 78 [Zustandekommen der Gesetze] 66
Art. 79 [Änderung des Grundgesetzes] 66
Art. 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen] 66
Art. 80a [Spannungsfall] 67
Art. 81 [Gesetzgebungsnotstand] 68
Art. 82 [Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten] 69
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze
und die Bundesverwaltung 70
Art. 83 [Ausführung durch die Länder] 71
Art. 84 [Landeseigene Verwaltung – Bundesaufsicht] 71
Art. 85 [Auftragsverwaltung] 72
Art. 86 [Bundeseigene Verwaltung] 73
Art. 87 [Sachgebiete] 73
Art. 87a [Streitkräfte] 74
Art. 87b [Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung] 75
Art. 87c [Erzeugung und Nutzung der Kernenergie] 75
Art. 87d [Luftverkehrsverwaltung] 76
Art. 87e [Eisenbahnverkehrsverwaltung] 76
Art. 87f [Postwesen und Telekommunikation] 77
Art. 88 [Bundesbank – Europäische Zentralbank] 77
Art. 89 [Bundeswasserstraßen – Schiffahrtverwaltung] 78
Art. 90 [Bundesstraßen] 78
Art. 91 [Innerer Notstand] 78
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben,
Verwaltungszusammenarbeit 80
Art. 91a [Mitwirkung des Bundes – Kostenverteilung] 81
Art. 91b [Bildungsplanung und Förderung der Forschung] 81
Art. 91c [Informationstechnische Systeme] 82
Art. 91d [Leistungsvergleich] 82
Art. 91e [Zusammenwirken hinsichtlich der Grundsicherung
für Arbeitsuchende] 83
IX. Die Rechtsprechung 84
Art. 92 [Organe der rechtsprechenden Gewalt] 85
Art. 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts] 85
Art. 94 [Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts] 86
Art. 95 [Oberste Gerichtshöfe] 87
Art. 96 [Bundesgerichte] 87
Art. 97 [Richterliche Unabhängigkeit] 88
Art. 98 [Rechtsstellung der Richter – Richteranklage] 89
Art. 99 [Verfassungsstreit innerhalb eines Landes] 89
Art. 100 [Konkrete Normenkontrolle] 89
Art. 101 [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten] 90
Art. 102 [Abschaffung der Todesstrafe] 90
Art. 103 [Grundrechte vor Gericht] 90
Art. 104 [Freiheitsentziehung] 91
X. Das Finanzwesen 92
Art. 104a [Ausgabenzuständigkeit – Finanzwesen – Haftung] 93
Art. 104b [Finanzhilfen für Investitionen] 94
Art. 105 [Zuständigkeitsverteilung in der Steuergesetzgebung] 94
Art. 106 [Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages
der Finanzmonopole] 95
Art. 106a [Steueranteil für öffentlichen Personennahverkehr] 98
Art. 106b [Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer] 98
Art. 107 [Steuerertragsverteilung – Länderfinanzausgleich –
Ergänzungszuweisungen] 99
Art. 108 [Bundes- und Landesfinanzverwaltung –
Finanzgerichtsbarkeit] 100
Art. 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern] 101
Art. 109a [Haushaltsnotlagen] 102
Art. 110 [Haushaltsplan] 103
Art. 111 [Haushaltsvorgriff] 103
Art. 112 [Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben] 104
Art. 113 [Erhöhung der Ausgaben] 104
Art. 114 [Rechnungslegung – Rechnungsprüfung] 105
Art. 115 [Grenzen der Kreditaufnahme] 105
Xa. Verteidigungsfall 107
Art. 115a [Feststellung des Verteidigungsfalls] 108
Art. 115b [Kommandogewalt des Bundeskanzlers] 109
Art. 115c [Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes] 109
Art. 115d [Dringliche Gesetzesvorlagen] 109
Art. 115e [Gemeinsamer Ausschuß] 110
Art. 115f [Einsatz des Bundesgrenzschutzes –
Erweiterte Weisungsbefugnis] 110
Art. 115g [Bundesverfassungsgericht] 111
Art. 115h [Ablaufende Wahlperioden und Amtszeiten] 111
Art. 115i [Maßnahmenbefugnis der Landesregierungen] 112
Art. 115k [Rang und Geltungsdauer von Notstandsbestimmungen] 112
Art. 115l [Aufhebung außerordentlicher Maßnahmen – Friedensschluß] 113
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen 114
Art. 116 [Begriff »Deutscher« – Wiedereinbürgerung] 115
Art. 117 [Aussetzung des Inkrafttretens zweier Grundrechte] 115
Art. 118 [Neugliederung von Baden und Württemberg] 115
Art. 118a [Neugliederung von Berlin und Brandenburg] 116
Art. 119 [Flüchtlinge und Vertriebene] 116
Art. 120 [Besatzungskosten – Kriegsfolgelasten] 116
Art. 120a [Lastenausgleich] 117
Art. 121 [Begriff »Mehrheit der Mitglieder«] 117
Art. 122 [Zeitpunkt der Überleitung der Gesetzgebung] 117
Art. 123 [Fortgelten bisherigen Rechts] 118
Art. 124 [Fortgeltendes Recht der ausschließlichen Gesetzgebung] 118
Art. 125 [Fortgeltendes Recht der konkurrierenden Gesetzgebung] 118
Art. 125a [Fortgelten von Bundesrecht – Ersetzung durch Landesrecht] 118
Art. 125b [Fortgelten von Rahmengesetzen – Abweichungsbefugnis
der Länder] 119
Art. 125c [Fortgelten von Recht aus dem Bereich der
Gemeinschaftsaufgaben] 120
Art. 126 [Entscheidung über Fortgelten von Recht als Bundesrecht] 120
Art. 127 [Rechtsangleichung in der französischen Zone und in Berlin] 120
Art. 128 [Fortgeltende Weisungsrechte] 121
Art. 129 [Ermächtigungen in fortgeltendem Recht] 121
Art. 130 [Übernahme bestehender Verwaltungseinrichtungen] 121
Art. 131 [Ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes] 122
Art. 132 [Pensionierung von Beamten] 122
Art. 133 [Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes] 123
Art. 134 [Überleitung des Reichsvermögens] 123
Art. 135 [Vermögensregelung bei Wechsel der Landeszugehörigkeit] 124
Art. 135a [Alte Verbindlichkeiten] 125
Art. 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates] 126
Art. 137 [Wählbarkeit von öffentlich Bediensteten] 126
Art. 138 [Süddeutsches Notariat] 127
Art. 139 [Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung] 127
Art. 140 [Recht der Religionsgemeinschaften] 127
Art. 141 [»Bremer Klausel«] 127
Art. 142 [Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Grundrechte] 127
Art. 142a (aufgehoben) 127
Art. 143 [Geltungsdauer von Abweichungen] 128
Art. 143a [Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisenbahnen] 128
Art. 143b [Umwandlung der Deutschen Bundespost] 129
Art. 143c [Kompensationsbeträge für den Wegfall der
Gemeinschaftsaufgaben] 129
Art. 143d [Übergangsvorschriften im Rahmen der
Konsolidierungshilfen] 130
Art. 144 [Annahme des Grundgesetzes – Berlin] 131
Art. 145 [Inkrafttreten des Grundgesetzes] 132
Art. 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes] 132
Auszug aus der deutschen Verfassung
vom 11.August 1919
(Weimarer Verfassung) 133
Religion und Religionsgesellschaften 134
Art. 136 134
Art. 137 134
Art. 138 135
Art. 139 135
Art. 141 135
Änderungen des Grundgesetzes 136

Montag, 17. Mai 2021

[ #internet ] Prof. Dr.Thomas Hoeren: Skript „Internetrecht“

Vom bekannten Hochschulskript „Internetrecht“ (Prof. Dr. Hoeren, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, ITM – Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht)  steht wieder eine aktualisierte Version März 2018 mit über 700 Seiten Umfang zur Verfügung.

Das Skript schafft einen umfassenden Überblick über Rechtsprechung und Literatur im Internetrecht und hat sich über die Jahre zu einem Standardwerk entwickelt. Überarbeitet bzw neu dabei sind insbesondere Ausführungen zum Zugangserschwerungsgesetz, zur Vorratsdatenspeicherung, Informationen zum Leistungsschutzrecht für Verleger und die neue Musterwiderrufsbelehrung.
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!

 

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒ 

Mittwoch, 31. März 2021

[ #Kommunalpolitik ] E-Learning: Wohlverhaltenskodex („Code of Conduct“): Wohlverhaltensregeln für den österreichischen Gemeindedienst


Nicht nur "eine Frage der Ehre": Korruption gefährdet unser soziales System und steht im Widerspruch zu einer unbestechlichen, transparenten Verwaltung. Korruption darf nicht geduldet werden. Sie ist mit Kunden- und Bürgerorientierung rechtlich und ethisch unvereinbar.

Lernprogramm zur Korruptionsvermeidung. Das Lernprogramm besteht aus vier Modulen. Die Module eins bis drei vermitteln Informationen zum Thema "Wohlverhaltensregeln" und sollen sowohl als pratkische Handlungshilfe als auch der Sensibilisierung dienen. Das Lernprogramm wurde vom steirischen Unternehmen bit media in Zusammenarbeit mit Expert/innen des Österreichischen Städtebundes entwickelt, und ist maßgeschneidert für den Einsatz in der kommunalen Verwaltung. Die als gezippte Datei downloadbare Lern-CD funktioniert ähnlich wie das multimediale Lernprogramm für Führerscheinprüflinge: In mehreren Sequenzen erfährt der Teilnehmer am Computer in Bild, Schrift und Ton wichtiges theoretisches Wissen über die Rechtslage und ethische Standards für eine saubere und unabhängige Verwaltung.

In maximal 45 Minuten Bearbeitungsdauer erarbeitet man effizient und nachhaltig die wichtigsten Grundlagen des "Code of Conduct". Kontrollfragen nach den einzelnen Modulen und ein Abschlusstest sollen dazu dienen, das Erlernte zu festigen und sein „Gefühl“ im Bereich Korruptionsvermeidung zu testen.

Lernziele. Nach Durcharbeiten dieses Lernprogrammssoll man die Bedeutung eines Verhaltenskodex für die Arbeit im Öffentlichen Dienst verstehen:.
  • Sensibilisierung für den Schaden, den Verstöße gegen die Verhaltensregeln in der Öffentlichkeit anrichten können.
  • Themen des Verhaltenskodex kennen somit kritische Situationen erkennen können.
  • Das Verhalten in korruptionsgefährdeten Situationen trainieren. 
  • Wissen um die Mitteln um Korruption zu vermeiden und zur Korruptionsprävention beizutragen.

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒ 

Freitag, 1. November 2019

[ #Datenschutz ] EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)



Am 4. Mai 2016 wurde die „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ kundgemacht.

Die Datenschutz-Grundverordnung ist am 25. Mai 2018 in Geltung getreten. Alle Datenverarbeitungen müssen dieser Rechtslage entsprechen.

Die Datenschutz-Grundverordnung ist zwar als EU-Verordnung in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar, sie enthält jedoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurden in Österreich (neben Anpassungen in zahlreichen Materiengesetzen) zwei Novellen des Datenschutzgesetzes (das „Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018“ und das „Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018“) beschlossen.

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒  

Samstag, 29. Juni 2019

[ #socialmedia ] Praxishilfe: Medienproduktion & Recht


Ein Booklet der Medienanstalt Berlin Brandenburg gibt Auskunft, welche rechtlichen Voraussetzungen es zu beachten gilt, wenn man selber zum Medienproduzenten wird. Auch anderswo nicht wirklich anders.

Kurzbeschreibungen der entsprechenden Gesetze – vom Urheber- bis zum Markenrecht – führen in verständlicher Sprache Jugendliche ab 14 Jahre, Nachwuchs- und Hobby-Medienmachende in die Thematik ein. Namhafte Expertinnen und Experten wie z.B. Fotograf Jim Rakete geben Auskunft über rechtliche Fragen aus ihrer beruflichen Praxis. Tipps, Links und Checkliste stellen konkrete Handlungshilfen dar.

Ob fürs Internet, auf einem Datenträger oder gedruckt: Wer Texte, Filme oder Musik produzieren will, sollte sich rechtzeitig über die einschlägigen Gesetz informieren. Bevor es Ärger gibt.

Urheberrecht, Nutzungsrecht, Persönlichkeitsrecht, Hausrecht, Geschmacksmusterrecht, oder Markenrecht:  Einen gut gegliederten Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen hat die Medienanstalt Berlin Brandenburg zusammengestellt. Die Broschüre „Alles geklärt? Medienproduktion & Recht“ informiert darüber, was es zu beachten gilt, wenn man selbst zum Medienproduzenten wird.

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒  

Lohnt sich ein Download? Ein schneller Blick auf den Inhalt sagt mehr:

Inhalt TEIL 1 EINFÜHRUNG UND GRUNDLAGEN S. 08 Urheberrecht S. 10 Persönlichkeitsrecht S. 23 Datenschutzrecht S. 27 Markenschutz- und Designrecht S. 30 Hausrecht S. 36 Weitere Rechtsgebiete S. 37 TEIL 2 NUTZUNGSSZENARIEN S. 42 Der Videofilmer S. 44 Die Fotografin S. 51 Der Radiomacher S. 57 Die Livestreamerin S. 61 Die Autorin S. 64 Die Grafikerin S. 70 Der Designer S. 72 TEIL 3 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN S. 74 Bilder und Musik im Internet S. 75 Tipps zum Weiterlesen S. 78 SPEZIALWISSEN Leistungsschutzrechte S. 11 Urheberrechtliche Bedeutung von Links S. 1 4 Remixes und Mashups S. 18 Beispiel einer Datenschutzerklärung S. 29 Marken und Designs in Videos, Schleichwerbung S. 34 Was mache ich bei Abmahnungen? S. 41 EXPERTENINTERVIEWS Freie Lizenzen S. 20 Stolperfallen für YouTuber S. 49 Panoramafreiheit S. 54 Gegendarstellung S. 68 CHECKLISTEN Recht am eigenen Bild S. 26 Der Videofilmer S. 48 Die Fotografin S. 53 Der Radiomacher S. 60 Die Livestreamerin S. 63 Die Autorin S. 67

Samstag, 15. Juni 2019

[ #Flucht ] Die Genfer Flüchtlingskonvention


Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“- wie der eigentliche Titel der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet – wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet. 

Bis heute ist sie das wichtigste internationale Dokument für den Flüchtlingsschutz und somit die Grundlage der Arbeit von UNHCR und der UNO-Flüchtlingshilfe. Bisher hat sie zum Schutz von über 50 Millionen Menschen beigetragen.
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link und zusätzliche Infos!
 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒ 

Mittwoch, 13. Juni 2018

[ #Recht ] Der Gerichtshof der EU und die anderen internationalen Gerichtshöfe Europas


Die Rechtsstaatlichkeit in Europa wird durch verschiedene Gerichte gesichert. 

Die Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht seit seiner Errichtung im Jahr 1952 darin, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung" der Verträge zu sichern. Die Website des Gerichtshofes liefert viele Informationen und Zugang zum Europarecht.
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!
 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒ 

Dienstag, 29. Mai 2018

[ #SozialeSicherheit ] Informationsbroschüre Heimaufenthaltsgesetz



Heimaufenthaltsgesetz - Information über den Umgang mit Freiheitsbeschränkungen in Altenheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Krankenanstalten.

Unter dem Titel „Heimaufenthaltsgesetz – Information über Bewohnerrechte" ist 2005 die Broschüre der Bewohnervertretung erstmals erschienen. Für in der Pflege Tätige werden das HeimAufG und die Auswirkungen auf die Praxis in den Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen beschrieben.

Aus dem Inhalt:
  • Rechte für Bewohnerinnen und Patientinnen, die Bewohnervertreterin
  • Die persönliche Freiheit und das Heimaufenthaltsgesetz
  • Geltungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes
  • Freiheitsbeschränkung
  • Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung
  • Anordnung und Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
  • Dokumentationspflichten
  • Aufklärungs- und Verständigungspflichten – Meldepflichten
  • Selbst gewählte und gesetzliche Vertreterinnen
  • Rechte und Pflichten der Bewohnervertreterin
  • Gerichtliches Überprüfungsverfahren
  • Amtshaftung
  • Wer sind die Bewohnervertreterinnen?


 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒

Donnerstag, 5. April 2018

[ #Recht ] Gemeinde: Verantwortlichkeit bei Amtsmissbrauch und Korruption


Vor allem für Amts- und Mandatsträger aus Politik und öffentlicher Verwaltung, soll dieser Band klare Anhaltspunkte schaffen, wie man sich in Ausübung seiner Funktion zu verhalten hat. 

Das Antikorruptionsgesetz war und ist Gegenstand vieler öffentlicher Diskussionen. Immer wieder erscheinen Berichte, auch internationale Vergleiche, die Österreichs Status dokumentieren und bewerten, wie anfällig oder resistent die österreichischen Behörden für Korruption sind. An akuter Bedeutung hat dieses Themenfeld durch einige Prozesse der letzten Monate gegen prominente ehemalige Amtsträger und Lobbyisten gewonnen. Die öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber solchen Delikten ist deutlich gestiegen, was umgekehrt vielfach auch zu falschen Verdächtigungen führen kann.

Mit Jahresbeginn 2013 ist die dritte Novelle des Korruptionsstrafrechts innerhalb von nur drei Jahren in Kraft getreten, Anlass genug, einen Band der RFG-Schriftenreihe aus dem Jahr 2009 erneut und mit wichtigen Aktualisierungen wieder aufzulegen.

Dieser Band der RFG-Schriftenreihe soll dazu beitragen, dass sich nicht nur Österreichs Ranking wieder verbessert, sondern verfolgt auch das Ziel, den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, eine wirksame Verfolgung von wirtschaftlicher, behördlicher und politischer Korruption zu ermöglichen, und vor allem den Entscheidungsträgern Rechtssicherheit zu geben.

RFG - Schriftenreihe. Die Schriftenreihe "RFG - Rechts-und Finanzierungspraxis der Gemeinden" ist speziell für die Gemeinden ein Informationsangebot, das Wissenschaft und Praxis gleichermaßen vereint.

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒ 
Lohnt sich ein Download? Ein Blick auf das Inhaltsverzeichnis:

– Umfassende Neubearbeitung: mit Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 – Stand 1.1.2013
– Vorteilsannahme und „Anfüttern“ von Amtsträgern: neue Verbote
– „Gebührlicher“ Vorteil und „kleine Fütterungsfreistellung“: Wo ist die Grenze des Erlaubten?
– Das LobbyG: Lösung eines Problems oder bloße Beschwichtigung der Gemüter?

1. Einleitung ( „Prolog“ der Autorin) 5
2. Missbrauch der Amtsgewalt – das Verbrechen des „Amtsmissbrauchs“  8
2.1 Wissentlicher Missbrauch der Befugnis durch einen „Beamten“ mit Schädigungsvorsatz  8
2.2 „Beamter“  9
2.3 Privatpersonen in Beamtenfunktion 10
2.4 Kenntnis des Täters von ihrer Beamtenfunktion   11
2.5 Die Bedeutung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung bei
Amtsdelikten  12
2.6 Exkurs: Strafschärfung bei Begehung einer strafbaren Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)   14
2.7 „In Vollziehung der Gesetze“ 15
2.8 „Vollziehung“ am Beispiel von Einzelfällen 15
2.9 Gutgläubiger Entscheidungsträger – strafbarer Nichtbeamter   17
2.10 Schädigungsvorsatz   17
2.11 Amtsmissbrauch auf Weisung des Vorgesetzten  20
2.12 Begehen durch Unterlassen  21
3. Verletzung des Amtsgeheimnisses  23
4. Missbrauch der Amtsgewalt, ohne einen Hoheitsakt zu setzen – Untreue  25
4.1 Wissentlicher Missbrauch der Befugnis durch einen Machthaber mit Schädigungsvorsatz 25
4.2 „Machthaber“  25
4.3 Untreue und Korruption  27
5. Die Korruptionstatbestände 28
5.1 „Bestechlichkeit“ und „Vorteilsannahme“  28
5.1.1 „Amtsträger“  30
5.1.1.1 Mitglieder verfassungsmäßiger Vertretungskörper 30
5.1.1.2 Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften  31
5.1.1.3 „Sonstige“ Befugte  31
5.1.1.4 Organe/Bedienstete von Rechtsträgern ausgegliederter Verwaltungstätigkeit 32
5.1.2 Bestechlichkeit 32
5.1.2.1 „Unrechtmäßiger Vorteil“  33
5.1.2.2 Wert des Vorteils und Wertqualifikation   34
5.1.3 Vorteilsannahme  35
5.1.3.1 Fordern jedweden Vorteils 35
5.1.3.2 Annahme bzw Sich-Versprechen Lassen eine „ungebührlichen Vorteils  35
5.1.3.3 Der „nicht ungebührliche“ Vorteil   36
5.1.4 Missbrauch der Amtsgewalt oder Bestechlichkeit?  37
5.2 Kehrseite der Bestechlichkeit, Strafbarkeit des Gebers – Bestechung und „Vorteilszuwendung“  38
5.3 Anfütterungsverbot 38
5.4 Und wenn es schon passiert ist – der Weg aus der Strafbarkeit  40
5.5 Lobbyisten und Einflussnahme auf Amtsträger  41
5.6 Privatbestechung   43
6. Unternehmensstrafrecht – Strafrechtliche Verantwortlichkeit  der Gemeinde  46
6.1 Allgemeine Erläuterung zum VbVG 46
6.2 „Bestrafung“ des Verbandes 47
6.3 Wer steht für den „Verband“ vor Gericht?   48
6.4 Wann wird ein „Verband“ vom Staatsanwalt verfolgt?  48
6.5 Welches Gericht ist zuständig?   49
6.6 Die Gemeinde oder ausgegliederte Rechtsträger als „strafbarer Verband“  49
6.6.1 Taten des Entscheidungsträgers zu Gunsten des Verbands  50
6.6.2 „Pflichtenverletzung“  50
6.6.3 Bemessung des Tagessatzes – Geldbußensystem (§ 4 Abs 4 VbVG) 52
7. Die Besonderheiten des Strafverfahrens im Überblick  53
7.1 Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft 53
7.2 Beginn eines Strafverfahrens und Verfahren in erster Instanz   53
7.2.1 „Anzeige“ und Einleitung eines Ermittlungsverfahren  53
7.2.2 Beendigung des Verfahrens durch Diversion   54
7.2.3 Anklage  54
7.2.4 Anfechtung eines Strafurteils  55
7.2.5 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht 57
7.2.6 Das Verfahren am Beispiel eines „Amtsmissbrauchs“  58
8. Übersicht der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden im Instanzenzug  60

[ #Religionsfreiheit ] Die Attraktion der Scharia in der islamischen Welt


Eine knappe Propädeutik in das Wesen der Scharia, online in "Journal 21" von Dr. Arnold Hottinger.

Die meisten Europäer verstehen nicht, warum viele Muslime die Scharia preisen und verehren - und warum sehr viele von ihnen sie wieder einführen und unter ihr leben möchten. Diese Vorliebe können sie sich nur durch religiösem Fanatismus erklären.
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!
 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒

Donnerstag, 22. Februar 2018

[ #Kommunalpolitik ] Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters



In der Schriftenreihe RFG - Rechts-und Finanzierungspraxis der Gemeinden beschäftigt sich Band I des Jahrganges 2007 mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters. Der Band ist als PDF-Download kostenlos zu haben.

Amtsgeschäft. Wenn ein "Beamter" ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze, dh im Rahmen der Hoheitsverwaltung missbräuchlich vornimmt und dabei einen anderen an seinen Rechten schädigt, so stellt dies einen "Amtsmissbrauch" im strafrechtlichen Sinn (§ 302 StGB) dar. Strafbar in diesem Sinne ist auch, wer einen Beamten dazu zu bewegen versucht (Anstiftung), einen solchen Missbrauch zu setzen oder derjenige, der sich irgendwie an einer solchen Handlung beteiligt. In diesem Sinne nimmt ein Bürgermeister ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Bauordnung des Landes vor, wenn er Bauarbeiten vor deren Bewilligung, die er für fraglich hält, duldet. Lässt er dies mit dem Vorsatz zu, Land und Gemeinde in ihren Rechten auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie der Bestimmungen der Bauordnung, des Baugesetzes und des Raumordnungsgesetzes zu schädigen, macht er sich des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig.

 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒

Mittwoch, 3. Januar 2018

[ #Recht ] Österreichisches Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG)

Einen Verein zu gründen heißt zunächst, sich mit anderen zur gemeinsamen Verfolgung eines Ziels zusammenzuschließen. Einen Verein im Sinne des Vereinsgesetz 2002 zu gründen, heißt darüberhinaus, sich zur Verwirklichung eines ideellen Zwecks. Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Diese Vereinsfreiheit ist für unsere Demokratie von herausragender Bedeutung. Vereine sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie wirken in mannigfacher Weise an der Gestaltung unseres Lebens mit: In Freizeit, Sport und Beruf, im sozialen Bereich und im Bildungswesen, in Wissenschaft, Religion, Kultur, Wirtschaft und Politik.

Das Vereinsgesetz 2002 regelt die Vereinsgründung, dessen grundlegende Organisation und die behördliche Aufsicht über Vereine. Das Gesetz gilt für Hobby-Vereinigungen als auch große und komplexe Vereine. So sind sie auch häufige Organisationform von NGO's und Institutionen der Zivilgesellschaft.

Das Vereinsgesetz gehört zum unentbehrlichen Handwerkzeug des Funktionsträgers in einem Verein, aber auch das echte Mitglied muss oder kann daran ein Interesse haben.

Auf der Website des Bundesministeriums für Inneres findet man eine "Anleitung zur Vereinsgründung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002:
 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒

Mittwoch, 25. Oktober 2017

[ #ngo ] Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Ein Handbuch für Parlamentarier

Diejenigen, die Bürger eines Landes sind, betrachten die Rechte und Pflichten, die mit dieser Staatsangehörigkeit einhergehen, in der Regel als selbstverständlich.
Vorarlberger-Bloghaus-Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!
 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒

Dienstag, 11. April 2017

[ #Rechtsstaat ] Alles was Recht ist: Österreichische Justiz und Recht besser verstehen.

Die österreichische Justiz umfasst die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser). 


200seitiges eBook. Eine Information des Bundesministeriums für Justiz versteht sich selber so: Was ist die Justiz und wie funktioniert sie? Wegweiser und Hilfen, wie man zu seinem Recht kommt. Faktisch ist es ein 200seitiges Buch (eBook) das man durchaus als Propädeutik für das österreichiche Recht gebrauchen kann und in der Zivilgesellschaft, bei Sozialberufen, Oberstufenschülern und Studenten ebenso wie in der Verwaltung, Politik und Erwachsenenbildung gute Dienste leisten kann.
Vorarlberger-Bloghaus-Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!
 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒

Sonntag, 29. Januar 2017

[ #Recht ] Patientenrechte in der Psychiatrie

Die Betreuung und Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist ein hochsensibler Bereich. 
Immer wieder treffen Interessen der Betroffenen, ihrer gesetzlichen Vertreter, der Angehörigen sowie die Erfahrungen der Ärzte und des Pflegepersonals hart aufeinander. Eine besondere Rolle spielen dabei die Rechte der Patienten, ihre Bedürfnisse und Wünsche.

Themen dieser Broschüre des Vereins VertretungsNetz sind:
  • Unterbringung, 
  • Patientenrechte in der Psychiatrie, 
  • Unterbringungsgesetz (UbG), 
  • Patientenanwaltschaft.
 [citizen|BürgerIn|citoyen]⇒
Lohnt sich ein Download? Ein Blick auf den Inhalt:

Patientenrechte in der Psychiatrie 4
Psychiatriereform: Ein dynamischer Prozess 4
Der Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung 4
Unterbringung 4
Voraussetzungen 4
Einweisung 5
Aufnahmeuntersuchung 6
Unterbringung auf Verlangen 6
Unterbringung ohne Verlangen 6
Die gerichtliche Überprüfung der Unterbringung 6
Dauer der Unterbringung 8
Beschränkungen während der Unterbringung 8
Kontakt mit der Außenwelt 8
Beschränkung sonstiger Rechte 8
Einsicht in die Krankengeschichte 9
Ärztliche Behandlung während der Unterbringung 9
Aufgaben und Angebote der Patientenanwaltschaft 11
Behandlungsvereinbarung und Patientenverfügung 11
Datenschutzregelung 11
Die Praxis in Zahlen 12
VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnerertretung 13
Adressenteil 14
Literatur