Donnerstag, 22. Februar 2018

[ #Kommunalpolitik ] Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters



In der Schriftenreihe RFG - Rechts-und Finanzierungspraxis der Gemeinden beschäftigt sich Band I des Jahrganges 2007 mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters. Der Band ist als PDF-Download kostenlos zu haben.

Amtsgeschäft. Wenn ein "Beamter" ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze, dh im Rahmen der Hoheitsverwaltung missbräuchlich vornimmt und dabei einen anderen an seinen Rechten schädigt, so stellt dies einen "Amtsmissbrauch" im strafrechtlichen Sinn (§ 302 StGB) dar. Strafbar in diesem Sinne ist auch, wer einen Beamten dazu zu bewegen versucht (Anstiftung), einen solchen Missbrauch zu setzen oder derjenige, der sich irgendwie an einer solchen Handlung beteiligt. In diesem Sinne nimmt ein Bürgermeister ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Bauordnung des Landes vor, wenn er Bauarbeiten vor deren Bewilligung, die er für fraglich hält, duldet. Lässt er dies mit dem Vorsatz zu, Land und Gemeinde in ihren Rechten auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie der Bestimmungen der Bauordnung, des Baugesetzes und des Raumordnungsgesetzes zu schädigen, macht er sich des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig.

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