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Mittwoch, 31. März 2021

[ #Kommunalpolitik ] E-Learning: Wohlverhaltenskodex („Code of Conduct“): Wohlverhaltensregeln für den österreichischen Gemeindedienst


Nicht nur "eine Frage der Ehre": Korruption gefährdet unser soziales System und steht im Widerspruch zu einer unbestechlichen, transparenten Verwaltung. Korruption darf nicht geduldet werden. Sie ist mit Kunden- und Bürgerorientierung rechtlich und ethisch unvereinbar.

Lernprogramm zur Korruptionsvermeidung. Das Lernprogramm besteht aus vier Modulen. Die Module eins bis drei vermitteln Informationen zum Thema "Wohlverhaltensregeln" und sollen sowohl als pratkische Handlungshilfe als auch der Sensibilisierung dienen. Das Lernprogramm wurde vom steirischen Unternehmen bit media in Zusammenarbeit mit Expert/innen des Österreichischen Städtebundes entwickelt, und ist maßgeschneidert für den Einsatz in der kommunalen Verwaltung. Die als gezippte Datei downloadbare Lern-CD funktioniert ähnlich wie das multimediale Lernprogramm für Führerscheinprüflinge: In mehreren Sequenzen erfährt der Teilnehmer am Computer in Bild, Schrift und Ton wichtiges theoretisches Wissen über die Rechtslage und ethische Standards für eine saubere und unabhängige Verwaltung.

In maximal 45 Minuten Bearbeitungsdauer erarbeitet man effizient und nachhaltig die wichtigsten Grundlagen des "Code of Conduct". Kontrollfragen nach den einzelnen Modulen und ein Abschlusstest sollen dazu dienen, das Erlernte zu festigen und sein „Gefühl“ im Bereich Korruptionsvermeidung zu testen.

Lernziele. Nach Durcharbeiten dieses Lernprogrammssoll man die Bedeutung eines Verhaltenskodex für die Arbeit im Öffentlichen Dienst verstehen:.
  • Sensibilisierung für den Schaden, den Verstöße gegen die Verhaltensregeln in der Öffentlichkeit anrichten können.
  • Themen des Verhaltenskodex kennen somit kritische Situationen erkennen können.
  • Das Verhalten in korruptionsgefährdeten Situationen trainieren. 
  • Wissen um die Mitteln um Korruption zu vermeiden und zur Korruptionsprävention beizutragen.

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Donnerstag, 5. April 2018

[ #Recht ] Gemeinde: Verantwortlichkeit bei Amtsmissbrauch und Korruption


Vor allem für Amts- und Mandatsträger aus Politik und öffentlicher Verwaltung, soll dieser Band klare Anhaltspunkte schaffen, wie man sich in Ausübung seiner Funktion zu verhalten hat. 

Das Antikorruptionsgesetz war und ist Gegenstand vieler öffentlicher Diskussionen. Immer wieder erscheinen Berichte, auch internationale Vergleiche, die Österreichs Status dokumentieren und bewerten, wie anfällig oder resistent die österreichischen Behörden für Korruption sind. An akuter Bedeutung hat dieses Themenfeld durch einige Prozesse der letzten Monate gegen prominente ehemalige Amtsträger und Lobbyisten gewonnen. Die öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber solchen Delikten ist deutlich gestiegen, was umgekehrt vielfach auch zu falschen Verdächtigungen führen kann.

Mit Jahresbeginn 2013 ist die dritte Novelle des Korruptionsstrafrechts innerhalb von nur drei Jahren in Kraft getreten, Anlass genug, einen Band der RFG-Schriftenreihe aus dem Jahr 2009 erneut und mit wichtigen Aktualisierungen wieder aufzulegen.

Dieser Band der RFG-Schriftenreihe soll dazu beitragen, dass sich nicht nur Österreichs Ranking wieder verbessert, sondern verfolgt auch das Ziel, den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, eine wirksame Verfolgung von wirtschaftlicher, behördlicher und politischer Korruption zu ermöglichen, und vor allem den Entscheidungsträgern Rechtssicherheit zu geben.

RFG - Schriftenreihe. Die Schriftenreihe "RFG - Rechts-und Finanzierungspraxis der Gemeinden" ist speziell für die Gemeinden ein Informationsangebot, das Wissenschaft und Praxis gleichermaßen vereint.

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Lohnt sich ein Download? Ein Blick auf das Inhaltsverzeichnis:

– Umfassende Neubearbeitung: mit Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 – Stand 1.1.2013
– Vorteilsannahme und „Anfüttern“ von Amtsträgern: neue Verbote
– „Gebührlicher“ Vorteil und „kleine Fütterungsfreistellung“: Wo ist die Grenze des Erlaubten?
– Das LobbyG: Lösung eines Problems oder bloße Beschwichtigung der Gemüter?

1. Einleitung ( „Prolog“ der Autorin) 5
2. Missbrauch der Amtsgewalt – das Verbrechen des „Amtsmissbrauchs“  8
2.1 Wissentlicher Missbrauch der Befugnis durch einen „Beamten“ mit Schädigungsvorsatz  8
2.2 „Beamter“  9
2.3 Privatpersonen in Beamtenfunktion 10
2.4 Kenntnis des Täters von ihrer Beamtenfunktion   11
2.5 Die Bedeutung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung bei
Amtsdelikten  12
2.6 Exkurs: Strafschärfung bei Begehung einer strafbaren Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)   14
2.7 „In Vollziehung der Gesetze“ 15
2.8 „Vollziehung“ am Beispiel von Einzelfällen 15
2.9 Gutgläubiger Entscheidungsträger – strafbarer Nichtbeamter   17
2.10 Schädigungsvorsatz   17
2.11 Amtsmissbrauch auf Weisung des Vorgesetzten  20
2.12 Begehen durch Unterlassen  21
3. Verletzung des Amtsgeheimnisses  23
4. Missbrauch der Amtsgewalt, ohne einen Hoheitsakt zu setzen – Untreue  25
4.1 Wissentlicher Missbrauch der Befugnis durch einen Machthaber mit Schädigungsvorsatz 25
4.2 „Machthaber“  25
4.3 Untreue und Korruption  27
5. Die Korruptionstatbestände 28
5.1 „Bestechlichkeit“ und „Vorteilsannahme“  28
5.1.1 „Amtsträger“  30
5.1.1.1 Mitglieder verfassungsmäßiger Vertretungskörper 30
5.1.1.2 Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften  31
5.1.1.3 „Sonstige“ Befugte  31
5.1.1.4 Organe/Bedienstete von Rechtsträgern ausgegliederter Verwaltungstätigkeit 32
5.1.2 Bestechlichkeit 32
5.1.2.1 „Unrechtmäßiger Vorteil“  33
5.1.2.2 Wert des Vorteils und Wertqualifikation   34
5.1.3 Vorteilsannahme  35
5.1.3.1 Fordern jedweden Vorteils 35
5.1.3.2 Annahme bzw Sich-Versprechen Lassen eine „ungebührlichen Vorteils  35
5.1.3.3 Der „nicht ungebührliche“ Vorteil   36
5.1.4 Missbrauch der Amtsgewalt oder Bestechlichkeit?  37
5.2 Kehrseite der Bestechlichkeit, Strafbarkeit des Gebers – Bestechung und „Vorteilszuwendung“  38
5.3 Anfütterungsverbot 38
5.4 Und wenn es schon passiert ist – der Weg aus der Strafbarkeit  40
5.5 Lobbyisten und Einflussnahme auf Amtsträger  41
5.6 Privatbestechung   43
6. Unternehmensstrafrecht – Strafrechtliche Verantwortlichkeit  der Gemeinde  46
6.1 Allgemeine Erläuterung zum VbVG 46
6.2 „Bestrafung“ des Verbandes 47
6.3 Wer steht für den „Verband“ vor Gericht?   48
6.4 Wann wird ein „Verband“ vom Staatsanwalt verfolgt?  48
6.5 Welches Gericht ist zuständig?   49
6.6 Die Gemeinde oder ausgegliederte Rechtsträger als „strafbarer Verband“  49
6.6.1 Taten des Entscheidungsträgers zu Gunsten des Verbands  50
6.6.2 „Pflichtenverletzung“  50
6.6.3 Bemessung des Tagessatzes – Geldbußensystem (§ 4 Abs 4 VbVG) 52
7. Die Besonderheiten des Strafverfahrens im Überblick  53
7.1 Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft 53
7.2 Beginn eines Strafverfahrens und Verfahren in erster Instanz   53
7.2.1 „Anzeige“ und Einleitung eines Ermittlungsverfahren  53
7.2.2 Beendigung des Verfahrens durch Diversion   54
7.2.3 Anklage  54
7.2.4 Anfechtung eines Strafurteils  55
7.2.5 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht 57
7.2.6 Das Verfahren am Beispiel eines „Amtsmissbrauchs“  58
8. Übersicht der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden im Instanzenzug  60

Donnerstag, 22. Februar 2018

[ #Kommunalpolitik ] Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters



In der Schriftenreihe RFG - Rechts-und Finanzierungspraxis der Gemeinden beschäftigt sich Band I des Jahrganges 2007 mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters. Der Band ist als PDF-Download kostenlos zu haben.

Amtsgeschäft. Wenn ein "Beamter" ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze, dh im Rahmen der Hoheitsverwaltung missbräuchlich vornimmt und dabei einen anderen an seinen Rechten schädigt, so stellt dies einen "Amtsmissbrauch" im strafrechtlichen Sinn (§ 302 StGB) dar. Strafbar in diesem Sinne ist auch, wer einen Beamten dazu zu bewegen versucht (Anstiftung), einen solchen Missbrauch zu setzen oder derjenige, der sich irgendwie an einer solchen Handlung beteiligt. In diesem Sinne nimmt ein Bürgermeister ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Bauordnung des Landes vor, wenn er Bauarbeiten vor deren Bewilligung, die er für fraglich hält, duldet. Lässt er dies mit dem Vorsatz zu, Land und Gemeinde in ihren Rechten auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie der Bestimmungen der Bauordnung, des Baugesetzes und des Raumordnungsgesetzes zu schädigen, macht er sich des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig.

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Sonntag, 31. Dezember 2017

[ #Korruption ] Studie: Marktordnung für Lobbyisten - Wie Politik den Lobbyeinfluss regulieren kann

„Marktordnung für Lobbyisten“ heißt eine Studie der Otto-Brenner-Stiftung, die  auch als PDF-Download kostenlos und online zur Verfügung steht. Kein nur "deutsches" Thema, ein europäisches!

Klüngelei. Seit einigen Jahren haben die Begriffe „Lobby“, „Lobbyismus“ und „Lobbyisten“ im öffentlichen Sprachgebrauch Hochkonjunktur. Lobbyismus ist ein Synonym geworden für Filz und Klüngel, Kapitalismuskritik, Klientelinteressen und Einflussnahme auf die Gesetzgebung.
Vorarlberger-Bloghaus-Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!
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Donnerstag, 14. September 2017

[ #Kommunalpolitik ] Self-Audits zur Korruptionsprävention in Gemeinden

[Checklist] Transparency Deutschland hat eine Checkliste entwickelt, anhand derer Gemeinden korruptionsrelevante Risikozonen in ihrem Betrieb erkennen können.

Definition Korruption. Unter Korruption versteht Transparency International den Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. Korruption gefährdet die soziale und demokratische Ordnung, sie unterhöhlt die Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz und des freien Wettbewerbs. Die materiellen Schäden, die der Allgemeinheit durch Korruption zugefügt werden, sind immens.

Korruptionsspitze Kommune. Aus Sicht von Transparency Deutschland hat die Korruptionsprävention auf kommunaler Ebene eine besondere Bedeutung, statistisch werden hier die meisten Korruptionsfälle festgestellt und verfolgt.

In Kommunen sind die handelnden Akteure – Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger, Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Wirtschaft, Parteien, Medien - oft auch im persönlichen Bereich eng miteinander verbunden. Die besondere Nähe der Entscheidungsträger birgt die Gefahr von Filz und Strukturen von „Geben und Nehmen“. Korruptionsgefährdete Bereiche im kommunalen Umfeld sind vor allem dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote und Verbote Einfluss genommen werden kann.

Privatisierung fördert Korruption. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist mit hohen Korruptionsrisiken verbunden. Korruption führt hier zu überhöhten Preisen oder zu verminderter Qualität der Leistungen. Besondere Aufmerksamkeit verlangen die kommunalen Unternehmen, da sie sich – oft in privatrechtlicher Form – weitgehend der Steuerung und Kontrolle durch die Mehrheitsgesellschafterin Kommune

Kommunale Unternehmen sind in Deutschland allerdings mittlerweile für mehr als 60 % aller kommunalen Investitionen verantwortlich. Im Rahmen eines Neuen Kommunalen Finanzmanagements / Rechnungs- und Steuerungswesens sind sie Teil des Konzerns Stadt / Kreis und sollten daher gleichermaßen wie die Kernverwaltung die Kriterien der Korruptionsbekämpfung und –prävention respektieren.

Transparenzgebot. Transparency Deutschland fordert auf kommunaler Ebene ein Höchstmaß an Öffentlichkeit und Transparenz. Gerade bei wesentlichen Entscheidungen z.B. über Privatisierungen, Grundstücksverkäufe und Nutzungstarife sind eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und weitgehende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erforderlich.

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