Mittwoch, 3. Januar 2018

[ #Recht ] Österreichisches Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG)

Einen Verein zu gründen heißt zunächst, sich mit anderen zur gemeinsamen Verfolgung eines Ziels zusammenzuschließen. Einen Verein im Sinne des Vereinsgesetz 2002 zu gründen, heißt darüberhinaus, sich zur Verwirklichung eines ideellen Zwecks. Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Diese Vereinsfreiheit ist für unsere Demokratie von herausragender Bedeutung. Vereine sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie wirken in mannigfacher Weise an der Gestaltung unseres Lebens mit: In Freizeit, Sport und Beruf, im sozialen Bereich und im Bildungswesen, in Wissenschaft, Religion, Kultur, Wirtschaft und Politik.

Das Vereinsgesetz 2002 regelt die Vereinsgründung, dessen grundlegende Organisation und die behördliche Aufsicht über Vereine. Das Gesetz gilt für Hobby-Vereinigungen als auch große und komplexe Vereine. So sind sie auch häufige Organisationform von NGO's und Institutionen der Zivilgesellschaft.

Das Vereinsgesetz gehört zum unentbehrlichen Handwerkzeug des Funktionsträgers in einem Verein, aber auch das echte Mitglied muss oder kann daran ein Interesse haben.

Auf der Website des Bundesministeriums für Inneres findet man eine "Anleitung zur Vereinsgründung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002:
 [citizen|BürgerIn|citoyen]

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