Donnerstag, 19. April 2012

Strahlende AKW-Betreiber

Heute wurde im EU-Parlament der Bericht über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom angenommen (374 Abgeordnete dafür, 217 dagegen, 73 Enthaltungen).

Das sogenannte Äquivalenz-Prinzip, das zu einer massiven Verteuerung von Diesel-Kraftstoff geführt hätte, wurde zwar abgelehnt (524 Abgeordnete dagegen, 140 dafür), die Bevorzugung des Atomstroms aber wurde durch die Annahme des Berichtes der Atom-Befürworterin Astrid Lulling in erster Lesung beschlossen.

Der unabhängige EU-Abgeordnete Hans-Peter Martin dazu: "AKW-Betreiber können jetzt strahlen. Bei einer CO2-bezogenen Steuer werden sie so lange völlig ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile haben, so lange nicht die gesamte Prozesskette von der Urangewinnung bis zur Endlagerung in die Kalkulation mit einbezogen wird - siehe dazu meine OTS 0169 von heute.

Gestützt auf ein kompliziertes Geflecht von Richtlinien und Verordnungen können sich AKW-Betreiber nach derzeitigem Stand sogar der neuen Besteuerung komplett entziehen. Denn der nunmehr beschlossene Lulling-Bericht hält fest, dass die CO2-Referenzemissionsfaktoren, nach denen die Energiequellen zu besteuern sind, gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind.

Diese beiden Dokumente weisen darauf hin (genau: 2007/589/EG, S. 1, Punkt 6), dass "die Anlagenbetreiber" ihre Daten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 166/2006 an das Europäische Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR) zu übermitteln haben.

Diese Verordnung wiederum hält fest, dass unter dieses Register alle Betriebe fallen, die einer der in der Verordnung aufgeführten Branchen zugeordnet werden können oder einen bestimmten Emissionsschwellenwert überschreiten. Die Atomkraftwerke werden dann aber keiner Branche zugeordnet und ihr Schadstoffausschuss ist, da die vor- und nachgelagerten Prozesse eben nicht berücksichtigt werden, angeblich zu gering..."

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AKW-Betreiber können strahlen
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19.4.12/

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